Die glutenfreie Ernährung ist bei Zöliakie keine Wahl, sondern die einzige wirksame Therapie – und sie ist dauerhaft mit Mehraufwand und höheren Lebensmittelkosten verbunden. Viele Betroffene fragen sich deshalb, ob sich daraus ein Grad der Behinderung (GdB) und finanzielle Erleichterungen ableiten lassen. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wie die Bewertung funktioniert, welche Nachteilsausgleiche realistisch sind und wie der Antrag beim Versorgungsamt abläuft.
Auf einen Blick
- Für eine Zöliakie wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen häufig ein GdB von etwa 20 angesetzt.
- Schwerbehindert ist man erst ab GdB 50 – dieser Wert wird bei Zöliakie allein meist nicht erreicht.
- Schon ab GdB 20 gibt es einen gestaffelten steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag.
- Der Antrag läuft über das Versorgungsamt (bzw. die zuständige Landesbehörde); ärztliche Befunde sind Pflicht.
- Wichtig: Niemals vor oder für die Begutachtung wieder Gluten essen – das schädigt den Darm und ist medizinisch nicht vertretbar.
- Dieser Text ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Was bedeutet „Grad der Behinderung“ (GdB)?
Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben und vom zuständigen Versorgungsamt (je nach Bundesland auch Amt für soziale Angelegenheiten, Landesamt für Versorgung o. ä.) nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) festgestellt.
Maßstab der Bewertung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung, VersMedV). Sie enthalten eine GdB-Tabelle für eine Vielzahl von Erkrankungen. Wichtig zu verstehen: Der GdB misst nicht die Erkrankung als solche, sondern ihre funktionellen Auswirkungen – also wie stark sie den Alltag und die Teilhabe einschränkt.
GdB ist nicht gleich Schwerbehinderung
Ein häufiges Missverständnis: Nicht jeder festgestellte GdB führt zu einem Schwerbehindertenausweis.
- GdB 20–40: Behinderung anerkannt, aber nicht schwerbehindert; kein Ausweis, aber steuerliche Pauschbeträge möglich.
- GdB 50 und mehr: Schwerbehinderung; Anspruch auf Schwerbehindertenausweis und weitergehende Nachteilsausgleiche.
- GdB 30 oder 40: Auf Antrag ist bei beruflichen Nachteilen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen über die Agentur für Arbeit möglich.
Welcher GdB ist bei Zöliakie realistisch?
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird für eine Zöliakie (einheimische Sprue) regelmäßig ein GdB im Bereich von etwa 20 angesetzt, sofern die Erkrankung unter glutenfreier Kost gut kontrolliert ist und keine wesentlichen Komplikationen bestehen. Das spiegelt den Umstand wider, dass die Erkrankung durch konsequente Diät zwar beherrschbar, aber lebenslang und alltagsrelevant ist.
Höhere Werte sind möglich, wenn zusätzliche Beeinträchtigungen vorliegen, zum Beispiel:
- ausgeprägte Mangelzustände, Osteoporose oder anhaltende Resorptionsstörungen,
- relevante Begleiterkrankungen (z. B. weitere Autoimmunerkrankungen),
- schwere Verläufe mit anhaltenden Beschwerden trotz Diät (refraktäre Zöliakie).
Bei mehreren Beeinträchtigungen wird kein einfacher Additionswert gebildet, sondern ein Gesamt-GdB anhand der wechselseitigen Auswirkungen gebildet. Dabei zählt, wie stark sich die einzelnen Einschränkungen überschneiden oder verstärken.
Orientierung: GdB und mögliche Folgen
| Festgestellter GdB | Status | Wichtigste mögliche Vorteile |
|---|---|---|
| 20 | Behinderung, nicht schwerbehindert | Behinderten-Pauschbetrag (niedrige Stufe) |
| 30–40 | Behinderung; Gleichstellung möglich | höherer Pauschbetrag, beruflicher Kündigungsschutz bei Gleichstellung |
| 50+ | Schwerbehinderung | Schwerbehindertenausweis, Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, ggf. Steuermerkmale |
Die Werte sind Richtwerte. Die konkrete Feststellung trifft immer das Versorgungsamt im Einzelfall.
Welche Nachteilsausgleiche sind möglich?
Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag
Der wichtigste finanzielle Vorteil bei niedrigerem GdB ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Er ist nach GdB gestaffelt und wird ohne Einzelnachweis der Kosten gewährt. Bereits ab GdB 20 besteht ein – wenn auch zunächst geringer – Anspruch; mit steigendem GdB erhöht sich der Betrag. Der Pauschbetrag wird in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht; Grundlage ist der Feststellungsbescheid.
Glutenfreie Mehrkosten als außergewöhnliche Belastung?
Viele Betroffene möchten die höheren Kosten glutenfreier Lebensmittel nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das ist in der Praxis schwierig: Die Finanzgerichte haben den Abzug von Diätmehrkosten mehrfach abgelehnt, weil Aufwendungen für eine Diätverpflegung gesetzlich grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen sind – und zwar auch dann, wenn die Diät die einzige Therapie ist. Der Behinderten-Pauschbetrag ist deshalb meist der realistischere Weg. Eine individuelle Prüfung durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein lohnt sich.
Vorteile ab Schwerbehinderung (GdB 50)
Wird – etwa wegen Begleiterkrankungen – ein GdB von 50 oder mehr erreicht, kommen weitere Nachteilsausgleiche hinzu, zum Beispiel:
- Schwerbehindertenausweis als Nachweisdokument,
- besonderer Kündigungsschutz und in der Regel fünf Tage Zusatzurlaub pro Jahr,
- je nach Merkzeichen weitere Erleichterungen (Merkzeichen werden bei Zöliakie allein aber typischerweise nicht vergeben).
So läuft der Antrag beim Versorgungsamt
Das Feststellungsverfahren ist kostenlos und folgt einem klaren Ablauf:
- Antrag stellen: Formloser oder formgebundener Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der Landesbehörde (online, per Post oder direkt). Viele Länder bieten Online-Formulare an.
- Befunde beifügen: Lege die Diagnoseunterlagen bei – insbesondere die gesicherte Zöliakie-Diagnose (Serologie und in der Regel Dünndarmbiopsie), Arztberichte sowie Nachweise zu Komplikationen oder Begleiterkrankungen. Je vollständiger, desto schneller die Bearbeitung.
- Prüfung: Die Behörde holt bei Bedarf weitere ärztliche Auskünfte ein und bewertet anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Eine persönliche Untersuchung ist nicht zwingend.
- Feststellungsbescheid: Du erhältst einen Bescheid mit dem festgestellten GdB. Ab GdB 50 wird zusätzlich der Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
- Widerspruch: Bist du mit der Bewertung nicht einverstanden, kannst du innerhalb der angegebenen Frist (meist ein Monat) Widerspruch einlegen und ergänzende Befunde nachreichen.
Wichtiger Gesundheitshinweis: Die Zöliakie-Diagnose muss vor Beginn der glutenfreien Ernährung gesichert werden – nur dann sind Antikörper- und Gewebebefunde aussagekräftig. Wer bereits glutenfrei lebt, sollte die Diät nicht eigenmächtig für Diagnostik oder Begutachtung unterbrechen, ohne ärztliche Rücksprache. Schon kleinste Glutenmengen schädigen bei Zöliakie die Darmschleimhaut.
Tipps für ein erfolgreiches Verfahren
- Vollständige Unterlagen beschleunigen die Entscheidung – sammle alle relevanten Befunde frühzeitig.
- Begleiterkrankungen dokumentieren: Gerade weitere Autoimmun- oder Mangelerkrankungen können den Gesamt-GdB beeinflussen.
- Beratung nutzen: Sozialverbände wie VdK oder SoVD und die Deutsche Zöliakie Gesellschaft (DZG) bieten Orientierung und teils Musterunterlagen.
- Fristen einhalten: Den Widerspruchszeitraum nicht verstreichen lassen.
- Steuerlich beraten lassen: Ein Lohnsteuerhilfeverein klärt, welche Pauschbeträge in deinem Fall greifen.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekommt jede:r mit Zöliakie automatisch einen GdB? Nein – es ist eine Einzelfallentscheidung des Versorgungsamts. Für eine gut eingestellte Zöliakie wird häufig ein GdB von etwa 20 angesetzt.
Welcher GdB ist bei Zöliakie üblich? In der Regel etwa 20; bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen kann der Wert höher liegen.
Ab welchem GdB gilt man als schwerbehindert? Ab einem GdB von 50 – dieser Wert wird bei Zöliakie allein meist nicht erreicht.
Lohnt sich der Antrag trotz eines GdB von nur 20? Häufig ja, wegen des gestaffelten Behinderten-Pauschbetrags. Individuell prüfen lassen.
Beeinflusst die glutenfreie Ernährung den GdB? Bewertet wird die Erkrankung samt nötiger Diät und Folgen – die Diät keinesfalls absetzen, um einen schlechteren Befund zu erzielen.
Was tun bei Ablehnung? Fristgerecht Widerspruch einlegen, ergänzende Befunde nachreichen und Unterstützung durch einen Sozialverband suchen.
Kann ich die glutenfreie Ernährung steuerlich absetzen? Die Diätmehrkosten sind in der Regel nicht abziehbar; der Behinderten-Pauschbetrag ist meist der realistischere Weg.
Quellen
- DZG: Zöliakie und Schwerbehinderung / GdB (Deutsche Zöliakie Gesellschaft e.V.)
- BMAS: Versorgungsmedizinische Grundsätze (VersMedV) (GdB-Bewertung)
- BMAS / einfach teilhaben: Schwerbehindertenausweis & Feststellungsverfahren (§ 152 SGB IX)
- Gesetze im Internet: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) und § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag)
- AWMF / DGVS: S2k-Leitlinie Zöliakie (021-021)
Hinweis: Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine ärztliche, sozialrechtliche oder steuerliche Beratung. Die GdB-Bewertung hängt vom Einzelfall und der jeweils geltenden Rechtslage ab.
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